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Hundeanmeldung (Halten eines Hundes nach § 3, § 10 und § 11 LHundG)

Hinweise zu diesem Service

Einleitung

Mit diesem Online-Formular können Sie die Haltung eines Hundes gemäß § 3, § 10 und § 11 des Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) anzeigen oder eine Erlaubnis zum Halten eines Hundes beantragen. Das Formular richtet sich an Personen, die einen Hund halten möchten, für den nach dem LHundG NRW eine Anzeigepflicht oder eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Bitte füllen Sie alle erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß aus, damit Ihr Antrag schnellstmöglich bearbeitet werden kann.

Informationen über Vorschriften und Regeln zur Hundehaltung (Rechte, Pflichten und mehr)

Anzeige- und Erlaubnispflicht

Das Halten von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und von großen Hunden (Buchstaben a bis c) ist von der Halterin oder vom Halter vor der Anschaffung des Hundes beim Amt für öffentliche Ordnung anzuzeigen.

Gleichzeitig haben die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes sowie eines Hundes bestimmter Rassen einen Erlaubnisantrag vor Anschaffung des Hundes zum Halten eines solchen Hundes zu stellen.

Welche Hunde, welche Kategorie? 

Gefährliche Hunde sind:

- Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Bully, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden,
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach bestimmten Vorkommnissen durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde

Hunde bestimmter Rassen sind:

- Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanolo, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden

Sie möchten eine Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse beantragen? Hier finden Sie Informationen wie Sie die Erlaubnis vom Amt für öffentliche Ordnung erhalten

Große Hunde sind:

- Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen

Sonstige Hunde sind:

- Sämtliche Hunde, die nicht unter die Kategorien nach den Buchstaben a) bis c) fallen und zwar unabhängig von deren Rasse, Kreuzung, Größe oder Gewicht.

 

Leinenpflicht (Wann und wo gilt eine Leinenpflicht und wann nicht?)

Für alle Hunde – unabhängig von Rasse, Kategorie, Größe etc. – gilt:

Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

•  in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
•  in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
•  bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
•  in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
•  im Nordpark
•  im Südpark
•  im Wasserschloss Wittringen und den das Wasserschloss und den Teich am Wasserschloss direkt umgrenzenden Weg
•  auf der Spielwiese nordöstlich des Parkplatzes am Wasserschloss Wittringen
•  auf der Marathonbahn

Große Hunde sind zusätzlich auch außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind zusätzlich zu den Vorschriften für alle Hunde und zu den Vorschriften für große Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dabei ist ihnen ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.

Maulkorbpflicht

Hunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums immer einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Dies gilt nicht bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.

Ausnahmen Maulkorb und / oder Leinenpflicht für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen

Das Landeshundegesetz sieht Ausnahmemöglichkeiten von der Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen vor. Fragen über die Befreiungsmöglichkeiten kann Ihnen Ihre Ansprechpartnerin / Ihr Ansprechpartner im Ordnungsamt Ihrer Stadtverwaltung Gladbeck beantworten.

Haftpflichtversicherungspflicht

Für gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und für große Hunde hat die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung mit nachstehenden Deckungssummen abzuschließen und aufrechtzuerhalten:

- 500.000,-- Euro für Personenschäden und
- 250.000,-- Euro für sonstige Schäden

Ordnungswidrigkeiten

Das Landeshundegesetz sieht eine Reihe von Ordnungswidrigkeitentatbeständen vor, die mit Geldbußen bis zu 100.000.- Euro geahndet werden können.