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Antrag auf Luftbildauswertung

Hinweise zu diesem Service

Allgemeines

Auch heute noch, mehr als sieben Jahrzehnte nach Ende des Zweiten Weltkrieges, werden beinahe täglich bei Erdarbeiten Kampfmittel aller Art gefunden. Nach dem Ordnungsbehördengesetz sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr und somit auch für den Schutz vor den von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren zuständig. Zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden in Westfalen/Lippe unterhält das Land NRW bei der Bezirksregierung Arnsberg einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst, der auf Anforderung der örtlichen Ordnungsbehörde Verdachtsflächen auf Kampfmittelbelastung untersucht, bewertet und räumt. Auslöser für Flächenüberprüfungen sind unter anderem die Ausweisung neuer Bebauungsgebiete, einzelne Bauvorhaben oder umfangreiche Flächensanierungen.

Was sind Kampfmittel?

Zu den Kampfmitteln zählen Bomben, Granaten, Munition und Munitionsteile, aber auch Waffen und Waffenteile, die durch die Wehrmacht oder die ehemaligen Alliierten im Zuge der Kampfhandlungen hinterlassen wurden. Es kann sich dabei gleichermaßen um sogenannte "Bombenblindgänger" wie um ungebrauchte Kampfmittel handeln. Aber nicht nur Kampfmittel des Zweiten Weltkrieges, sondern auch Munition aus heutiger Produktion werden gefunden.

Kann man vorbeugen?

Umfassend vorbeugen kann man nicht, da es unmöglich ist, das gesamte Stadtgebiet vorsorglich zu untersuchen. In konkreten Einzelfällen muss eine Untersuchung stattfinden, die zu Lasten der Grundstückseigentümer/-besitzer geht, da dieser verantwortlich für Gefahren ist, die vom Grundstück ausgehen. Das heißt, dass die Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr Maßnahmen gegen den Eigentümer/Besitzer zu dessen Lasten veranlassen kann bzw. muss.

Beantragung einer Luftbildauswertung

Im Rahmen von Genehmigungsverfahren werden Bauherren bzw. Bedarfsträger durch das zuständige Referat aufgefordert, ihr Baugrundstücke auf mögliche Kampfmittel hin überprüfen zu lassen.
Nach § 16 Abs. 1 BauO NW müssen Grundstücke für bauliche Anlagen geeignet sein. Dies bedeutet unter anderem, dass sie frei von Kampfmitteln sein müssen. Die Pflicht zur Herstellung der Geeignetheit des Grundstückes ist durch den Bauherren bzw. den Bedarfsträger sicherzustellen. Bitte beachten Sie hierzu auch notwendige Flächen für Haus- und/oder Kanalanschlüsse.